Das Wichtigste auf einen Blick
- Ausgelaufen am 30. Juni 2026: Von 1. April 2024 bis 30. Juni 2026 entfiel die Gebühr für den Erwerb von Wohneigentum bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000€. Seit 1. Juli 2026 fallen wieder die vollen Gebühren an.
- Wer profitiert: insbesondere junge Menschen und Familien bei der Wohneigentumsbildung.
- Befristet und ausgelaufen (30. Juni 2026): Der Eintragungsantrag musste vom 1. Juli 2024 bis spätestens 30. Juni 2026 beim Grundbuchsgericht einlangen. Eine Verlängerung ist nicht in Kraft.
- Grunderwerbsteuer bleibt: 3,5% der Bemessungsgrundlage, ohne Freibetrag (Stand 2026).
- Ab über 2.000.000€: entfällt die Gebührenbefreiung gänzlich.
Der österreichische Nationalrat hat eine Änderung der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr beschlossen. Von 1. April 2024 bis 30. Juni 2026 galt eine befristete Regelung, die die Kosten beim Erwerb von Wohneigentum deutlich senken konnte. Diese Befreiung ist ausgelaufen; seit 1. Juli 2026 fallen wieder die vollen Gebühren an.
Was galt
Der österreichische Nationalrat hat eine bedeutende Änderung der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr beschlossen, um insbesondere junge Menschen und Familien bei der Wohneigentumsbildung zu unterstützen.
Von 1. April 2024 bis 30. Juni 2026 entfiel die Gebühr für den Erwerb von Wohneigentum bis zu einer Bemessungsgrundlage (z.B. Kaufpreis) von 500.000€.
Weiterhin normale Gebühren bei…
Wenn der Wert der Immobilie über 500.000€ liegt, aber unter 2 Millionen Euro, müssen normale Gebühren bezahlt werden. Die Höhe der aktuellen Gebühren erfahren Sie hier.
Ausgenommen von der Regelung
Wenn der Wert bzw. die Bemessungsgrundlage jedoch über 2.000.000€ liegt, gilt die Gebührenbefreiung nicht mehr. Sollten Sie also eine Immobilie kaufen, deren Wert z.B. über 3.000.000€ liegt, müssen Sie weiterhin für die vollen 3.000.000€ die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr entrichten.
Gültigkeit
Die Regelung galt für Immobilienkäufe nach dem 31. März 2024 und Einlangen des Eintragungsantrags vom 01. Juli 2024 bis 30. Juni 2026. Sie ist ausgelaufen; seit 1. Juli 2026 fallen wieder die vollen Gebühren an.
Dauer der Gebührenbefreiung
Diese Gebührenbefreiung wurde auf eine Dauer von 2 Jahren befristet und bedeutet somit, dass wenn der Eintragungsantrag im Grundbuch nach dem 30. Juni 2026 beim Grundbuchsgericht eintrifft, die „normalen Gebühren“ auch für den neuen Freibetrag von 500.000 € zu entrichten sind. Stand 2026 läuft die Befreiung mit Ablauf des 30. Juni 2026 aus; eine Verlängerung über dieses Datum hinaus ist derzeit nicht vorgesehen. Maßgeblich ist, dass der Eintragungsantrag bis spätestens 30. Juni 2026 beim Grundbuchsgericht einlangt.
Achtung – Verwechslungsgefahr: Was weiterhin unverändert bestehen bleibt, ist die Grunderwerbsteuer, die mit 3,5% der Bemessungsgrundlage berechnet wird.
Für diese gilt auch leider nicht der „Freibetrag“ von 500.000€.
Rechenbeispiel für Nebenkosten (während der Befreiung 2024–2026)
Immobilienwert 400.000€
Bis 30. Juni 2026 entfiel aufgrund des Freibetrags von 500.000€ die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr gänzlich. Seit 1. Juli 2026 fällt sie wieder an.
Grunderwerbsteuer: 14.000€
GESAMTE Nebenkosten: 14.000€
Immobilienwert 830.000€
Bis 30. Juni 2026 kam der Freibetrag von 500.000€ zur Anwendung, sodass nur der Betrag von 330.000€ als Grundlage zur Berechnung der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr diente. Seit 1. Juli 2026 ist der volle Betrag maßgeblich.
- Grundbucheintragungsgebühr (1,1%) – 3.630€
- Pfandrechtseintragungsgebühr (1,2%) – 3.960€
Für die Grunderwerbsteuer kommen die vollen 830.000€ als Berechnungsgrundlage zur Anwendung:
- Grunderwerbsteuer (3,5%) – 29.050€
GESAMTE Nebenkosten: 36.640€
Immobilienwert 2.560.000€
Es kommt kein Freibetrag zur Anwendung. Somit kommt der volle Betrag von 2.560.000€ als Grundlage zur Berechnung der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr sowie der Grunderwerbsteuer zur Anwendung.
- Grundbucheintragungsgebühr (1,1%) – 28.160€
- Pfandrechtseintragungsgebühr (1,2%) – 30.720€
- Grunderwerbsteuer (3,5%) – 89.600€
GESAMTE Nebenkosten: 148.480€
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Bestehende Regelung – Wo und wie bleibt sie
Grundbuchseintragungsgebühr
Bei einem Immobilienkauf müssen Sie als neuer Eigentümer im Grundbuch registriert werden.
Diese Registrierung ist jedoch nicht kostenlos und es fallen Gebühren an. Die Gebühr für den Eigentümerwechsel beträgt 1,1% der Bemessungsgrundlage z.B. des Kaufpreises der Immobilie.
Pfandrechteintragungsgebühr
Wenn Sie die Immobilie über eine Hypothek finanzieren, müssen zusätzliche Kosten für die Eintragung des Pfandrechts der Bank berücksichtigt werden. Diese Kosten belaufen sich auf 1,2% des Pfandbetrags.
Der Pfandbetrag gibt an, wie viel Geld die Bank aus den Versteigerungserlösen nehmen kann, falls Sie zahlungsunfähig werden. Durch das Pfandrecht erhält die Bank die Sicherheit, das Haus im Falle Ihrer Zahlungsunfähigkeit zu versteigern und den Kredit bis zum eingetragenen Pfandbetrag aus den Erlösen zu begleichen.
Grunderwerbsteuer
Zusätzlich zu den Kosten für die Grundbucheintragung und das Pfandrecht müssen Immobilienkäufer auch die Grunderwerbsteuer berücksichtigen. Diese beträgt 3,5% der Bemessungsgrundlage z.B. des Kaufpreises.
Häufige Fragen zur ausgelaufenen Regelung
Ab wann galt die Regelung – und gilt sie noch?
Die Regelung galt für Immobilienkäufe nach dem 31. März 2024 und Eintragungsanträge vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2026. Sie ist mit Ablauf des 30. Juni 2026 ausgelaufen; eine Verlängerung ist nicht in Kraft. Seit 1. Juli 2026 fallen wieder die vollen Gebühren an.
Wer profitiert von dieser Regelung?
Die Regelung zielt darauf ab, junge Menschen und Familien bei der Bildung von Wohneigentum finanziell zu entlasten. Personen, die Wohneigentum bis zu einem Wert von 500.000 Euro erwarben, konnten bis 30. Juni 2026 von der Gebührenbefreiung profitieren. Diese ist seit 1. Juli 2026 ausgelaufen.
Gibt es Ausnahmen von der Gebührenbefreiung?
Die befristete Befreiung ist am 30. Juni 2026 ausgelaufen; seit 1. Juli 2026 gelten wieder die vollen Gebühren. Während der Geltung unterlagen Immobilienkäufe mit einer Bemessungsgrundlage über 500.000€ für den übersteigenden Teil den regulären Gebühren; ab zwei Millionen Euro entfiel die gesamte Befreiung.
Muss ich trotzdem noch Grunderwerbsteuer in voller Höhe bezahlen?
Ja, die Grunderwerbsteuer ist von der neuen Regelung der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr nicht betroffen. Es gilt auch kein Freibetrag.
Wichtiger Hinweis
Die genannten Informationen beziehen sich auf die vom Nationalrat beschlossene und mit 30. Juni 2026 ausgelaufene Befreiung von Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr für Wohneigentum. Unsere Quelle ist unter anderem die Website des Finanzministeriums.
Bitte beachten Sie, dass sich die Anwendung und Ausführung der Regelung noch ändern kann. Stand 2026 ist die Gebührenbefreiung mit Ablauf des 30. Juni 2026 befristet und läuft nach derzeitigem Stand aus. Wir können daher keine Garantie für die Richtigkeit oder Aktualität der Informationen geben.







