Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr – Neu ab 1. April 2024
Was ändert sich und wer profitiert
Der österreichische Nationalrat eine Änderung der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr beschlossen. Ab dem 1. April 2024 tritt eine neue Regelung in Kraft, die die Kosten beim Erwerb für Wohneigentum bedeutend senken kann.
Was ändert sich
Der österreichische Nationalrat hat eine bedeutende Änderung der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr beschlossen, um insbesondere junge Menschen und Familien bei der Wohneigentumsbildung zu unterstützen.
Ab dem 1. April 2024 entfällt die Gebühr für den Erwerb von Wohneigentum bis zu einer Bemessungsgrundlage (z.B. Kaufpreis) von 500.000€.
Weiterhin normale Gebühren bei…
Wenn der Wert der Immobilie über 500.000€ liegt, aber unter 2 Millionen Euro, müssen normale Gebühren bezahlt werden. Die Höhe der aktuellen Gebühren erfahren Sie hier.
Ausgenommen von der Regelung
Wenn der Wert bzw. die Bemessungsgrundlage jedoch über 2.000.000€ liegt, gilt die Gebührenbefreiung nicht mehr. Sollten Sie also eine Immobilie kaufen, deren Wert z.B. über 3.000.000€ liegt, müssen Sie weiterhin für die vollen 3.000.000€ die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr entrichten.
Gültigkeit
Die neue Regelung tritt für Immobilienkäufe nach dem 31. März 2024 und Einlangen des Eintragungsantrags ab 01. Juli 2024 in Kraft. Sollten Sie einen Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen haben, kommen Sie leider nicht in den Genuss dieser Gebührenbefreiung.
Dauer der Gebührenbefreiung
Diese Gebührenbefreiung wurde auf eine Dauer von 2 Jahren befristet und bedeutet somit, dass wenn der Eintragungsantrag im Grundbuch nach dem 30. Juni 2026 beim Grundbuchsgericht eintrifft, die „normalen Gebühren“ auch für den neuen Freibetrag von 500.000 € zu entrichten sind.
Achtung – Verwechslungsgefahr
Was weiterhin unverändert bestehen bleibt, ist die Grunderwerbssteuer, die mit 3,5% der Bemessungsgrundlage berechnet wird.
Für diese gilt auch leider nicht der „Freibetrag“ von 500.000€.
Rechenbeispiel für Nebenkosten ab dem 1. April 2024
Immobilienwert 400.000€
Aufgrund des Freibetrags von 500.000€ entfällt die Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr gänzlich.
Grunderwerbssteuer: 14.000€
GESAMTE Nebenkosten: 14.000€
Immobilienwert 830.000€
Es kommt der Freibetrag von 500.000€ zur Anwendung. Somit kommt der Betrag von 330.000€ als Grundlage zur Berechnung der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr zur Anwendung.
- Grundbucheintragungsgebühr (1,1%) – 3.630€
- Pfandrechtseintragungsgebühr (1,2%) – 3.960€
Für die Grunderwerbssteuer kommen die vollen 830.000€ als Berechnungsgrundlage zur Anwendung:
- Grunderwerbssteuer (3,5%) – 29.050€
GESAMTE Nebenkosten: 36.640€
Immobilienwert 2.560.000€
Es kommt kein Freibetrag zur Anwendung. Somit kommt der volle Betrag von 2.560.000€ als Grundlage zur Berechnung der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr sowie der Grunderwerbssteuer zur Anwendung.
- Grundbucheintragungsgebühr (1,1%) – 28.160€
- Pfandrechtseintragungsgebühr (1,2%) – 30.720€
- Grunderwerbssteuer (3,5%) – 89.600€
GESAMTE Nebenkosten: 148.480€
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Bestehende Regelung – Wo und wie bleibt sie
Grundbuchseintragungsgebühr
Bei einem Immobilienkauf müssen Sie als neuer Eigentümer im Grundbuch registriert werden.
Diese Registrierung ist jedoch nicht kostenlos und es fallen Gebühren an. Die Gebühr für den Eigentümerwechsel beträgt 1,1% der Bemessungsgrundlage z.B. des Kaufpreises der Immobilie.
Pfandrechteintragungsgebühr
Wenn Sie die Immobilie über eine Hypothek finanzieren, müssen zusätzliche Kosten für die Eintragung des Pfandrechts der Bank berücksichtigt werden. Diese Kosten belaufen sich auf 1,2% des Pfandbetrags.
Der Pfandbetrag gibt an, wie viel Geld die Bank aus den Versteigerungserlösen nehmen kann, falls Sie zahlungsunfähig werden. Durch das Pfandrecht erhält die Bank die Sicherheit, das Haus im Falle Ihrer Zahlungsunfähigkeit zu versteigern und den Kredit bis zum eingetragenen Pfandbetrag aus den Erlösen zu begleichen.
Grunderwerbssteuer
Zusätzlich zu den Kosten für die Grundbucheintragung und das Pfandrecht müssen Immobilienkäufer auch die Grunderwerbssteuer berücksichtigen. Diese beträgt 3,5% der Bemessungsgrundlage z.B. des Kaurpreises.
Häufige Fragen zur neuen Regelung
Ab wann gilt die neue Regelung?
Die neue Regelung gilt für Immobilienkäufe nach dem 31. März 2024 und Einlangen des Eintragungsantrags ab dem 1. Juli 2024 bis spätestens 30. Juni 2026 beim Grundbuchsgericht. Die Maßnahme ist auf 2 Jahre befristet.
Wer profitiert von dieser Regelung?
Die Regelung zielt darauf ab, junge Menschen und Familien bei der Bildung von Wohneigentum finanziell zu entlasten. Personen, die Wohneigentum bis zu einem Wert von 500.000 Euro erwerben, können von der Gebührenbefreiung profitieren.
Gibt es Ausnahmen von der Gebührenbefreiung?
Ja, Immobilienkäufe mit einer Bemessungsgrundlage über 500.000€ unterliegen den regulären Gebühren. Wenn die Bemessungsgrundlage zwei Millionen Euro übersteigt, entfällt die gesamte Gebührenbefreiung.
Muss ich trotzdem noch Grunderwerbsteuer in voller Höhe bezahlen?
Ja, die Grunderwerbsteuer ist von der neuen Regelung der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr nicht betroffen. Es gilt auch kein Freibetrag.
Wichtiger Hinweis
Alle genannten Informationen beziehen sich auf die Neuregelung der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr für Wohneigentum, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags vom Nationalrat beschlossen wurde. Unsere Quelle ist unter anderem die Website des Finanzministeriums.
Bitte beachten Sie, dass sich die Anwendung und Ausführung der Regelung noch ändern kann. Wir können daher keine Garantie für die Richtigkeit oder Aktualität der Informationen geben.
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Maria Lamberg
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